Allgemeine Geschäftsbedingungen - BARTELS GmbH

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BARTELS GmbH, Bergheimer Str. 26, 88677 Markdorf

Rev. 01.06.2020
 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungen, die wir mit Vertragspartnern abschließen. Abweichende Einkaufsbedingungen, Bezugsvorschriften oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden ausgeschlossen, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.                                                    

1.2 Für die Vertragsverhältnisse zwischen der Bartels GmbH und den Vertragspartnern wird deutsches Recht vereinbart. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung treffen, gelten das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, ist die Anwendung von UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

1.3  An unseren Zeichnungen und Skizzen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Rechte vor, es sei denn der Vertrag regelt etwas anderes.

1.4 Bei Aufträgen, die wir im Namen eines Käufers ausführen, übernehmen wir keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Käufer ist dafür verantwortlich, diese Schutzrechte vorab zu überprüfen. Er haftet im Innenverhältnis zu uns allein für die Ansprüche der Dritten wegen solcher Schutzrechtsverletzungen.

2.  Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns mindestens in Textform bestätigt werden.

2.2 Sofern der Käufer keine abweichende Frist bestimmt, sind wir berechtigt, die Bestellung des Käufers innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahmefrist beginnt mit der Absendung der Bestellung beim Käufer. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung.

3. Erfüllungsort/ Erfüllungspflicht

Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in den vereinbarten Preisen die Kosten für Verpackung und Versand ebenso wie sonstige Kosten (z.B. Zoll, Versicherungsprämien) nicht enthalten.

3.2 Soweit ausdrücklich Verladung und Versand vereinbart wird, erfolgen diese unversichert und auf Gefahr des Empfängers; soweit der Käufer eine bestimmte Art des Versandweges wünscht und hierüber eine Einigung getroffen wird, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert.

3.3 Im Falle der Montage durch uns trägt der Käufer die erforderlichen Nebenkosten, Reisekosten und Transportkosten für Materialtransport gegen Kostennachweis, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

3.4 Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis und aus weiteren Bestellungen geltend zu machen und insoweit die Erfüllung bis zur Behebung des Rückstandes zu verweigern.

4. Zahlung

4.1 Die Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

4.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen.

4.3 Die zulässige Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Absicht, mit der Forderung aufzurechnen, mindestens einen Monat vor der Aufrechnungserklärung in Textform angekündigt wird.

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen zur Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

5.2 Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien soweit sie deren Erfüllung verhindern, für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen, so sind wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Käufer über. Der Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gleich.

5.4 Ist der Käufer Vollkaufmann, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Transporteur über. Auf Wunsch und Rechnung des Käufers werden wir die Ware gegen übliche Transportrisiken versichern. Ist mit dem Käufer die Lieferung durch Ablieferung der Ware beim Käufer durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe über. Ist mit dem Käufer die Lieferung der Ware mit Montage vereinbart, geht die Gefahr mit der Vollendung der Montage, nicht aber vor Übergabe an den Käufer, über. Der Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe und Montage nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gleich.

6. Montage

6.1 Der Käufer hat für die Montage auf seine Kosten die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel wie Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe, Betriebsstoffe, Schmiermittel, Energie, Wasser, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Vorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, für die Dauer der Montage vorzuhalten und bereit zu stellen.

6.2 Soweit Fremdeinrichtungen für die Montage zu bedienen sind, hat der Käufer ausreichend Berechtigte für die Bedienung der Fremdeinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

7. Gewährleistung/Reklamationen

7.1 Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware oder der Montage innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe und ggf. Montage mindestens in Textform gegenüber uns mitzuteilen. Offensichtlich ist ein Mangel dann, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.

7.2 Ist der Käufer Unternehmer, hat dieser auch nicht offensichtliche Mängel der Ware oder der Montage innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Übergabe und ggf. Montage mindestens in Textform gegenüber uns mitzuteilen. Dies gilt nicht für solche Mängel, die bei einer Untersuchung, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers tunlich ist, nicht erkennbar waren und auch tatsächlich nicht erkannt wurden. Solche Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Erkennung mindestens in Textform mitzuteilen.

7.3 Mängel, die nicht form- oder fristgerecht angezeigt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn wir hätten den jeweiligen Mangel arglistig verschwiegen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Mitteilung innerhalb der Frist.

7.4 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten insbesondere folgende Beschaffenheiten der gelieferten Waren:

7.4.1 Sonnensegelsysteme: Die verwendeten Segel-stoffe, Kunststoffe, Beschichtungen und Leinen können durch Umwelteinflüsse, insbesondere durch Sonneneinstrahlung, in der Farbe ausbleichen (und Ihre Oberflächenstruktur verändern). Dies ist ein natürlicher Vorgang und ein nur optischer Effekt, der ohne Einfluss auf die technische Funktion bleibt. Ein Sachmangel liegt bei solchen optischen Veränderungen nicht vor.

7.4.2 Edelstahl- und Aluminiumkomponenten: Edelstahl und / oder Aluminium zeigen bei gegenseitigem Kontakt und / oder Kontakt mit salz- und / oder chlorhaltiger Luft (insbesondere am Meer oder im Bereich von Schwimmbädern) oberflächliche Korrosionsspuren. Geschliffene Edelstahlober-flächen können Korrosionsspuren durch in Poren eingeschlossene Schleifmittel, Schleifstaub oder Werkzeugabrieb ausbilden. In beiden Fällen handelt es sich um natürliche Vorgänge, die ebenfalls nur optischer Natur sind und die technische Funktion nicht beeinflussen. Ein Sachmangel liegt bei solchen optischen Veränderungen nicht vor.

7.5  Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auch schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder aus dem Produkthaftungsgesetz folgt oder darauf basiert, dass wir in besonderer Weise Vertrauen für uns in Anspruch genommen haben, es sei denn, der Haftungsausschluss stellt aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. In diesen Fällen ist jedoch der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.6 Die Ansprüche aus Gewährleistungsrecht uns gegenüber verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 I Nr. 2 oder des § 634 a I Nr. 2 BGB, also wegen eines Mangels an einem Bauwerk oder eines Mangels an einem Werk, das entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, sowie für Ansprüche aus Gewährleistungsrecht von Verbrauchern, es sei denn die von uns an den Verbraucher gelieferte und/oder montierte Ware war vereinbarungsgemäß bereits gebraucht.    

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, soweit diese zum Zeitpunkt der Warenlieferung noch offenstehen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wir stimmen jedoch zu, dass der Käufer befugt ist, über sie im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir insoweit als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung und Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Käufer verwahrt in diesem Fall das Allein- oder Miteigentum für uns und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen vorhersehbare Schäden (Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern.

8.3 Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt oder im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung mit Waren Dritter in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist neben uns zum Forderungseinzug ermächtigt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen abzutreten; dies gilt auch für Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorers begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

8.4 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Warenforderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.

8.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch uns bedeutet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag.

8.6 Die von uns gelieferten Waren oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Begleichung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Klage aus Verträgen, die unter Einbeziehung dieser AGB zustande gekommen sind, ist 88677 Markdorf, Deutschland.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht  mehr zugemutet werden kann.